08.03.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Hinweis- und Belehrungspflicht des VR bei einheitlichem Antrag und teilweiser Ablehnung
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Stellt der VN einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Kaskoversicherung und stellt der VR den Versicherungsschein nur für die Haftpflichtversicherung aus, fehlt es am Schutzbedürfnis des VN bzgl. einer Belehrung durch den VR wegen der Ablehnung des Antrags auf Kaskoversicherung, wenn der VR im Antragsformular bereits darauf hingewiesen hatte, dass er Kaskoversicherungsschutz nicht anbieten könne (OLG Saarbrücken 27.5.09, 5 U 481/08, Abruf-Nr. 093208). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR Entschädigung wegen eines im Jahre 2007 eingetretenen Unfallschadens an seinem Kfz. Streitig ist, ob neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug zustande gekommen ist.
Auf Anfrage der Tochter des VN übersandte der VR ein Antragsformular, das in der Rubrik „Gewünschter Versicherungsschutz“ nur die Angabe „Kfz-Haftpflichtversicherung“ enthielt. Daneben war folgender Hinweis abgedruckt: „Die Fahrzeugversicherung (Voll-/Teilkasko) können wir Ihnen leider nicht anbieten.“
Die Tochter des VN trug bei „Gewünschter Versicherungsschutz“ handschriftlich den Zusatz „mit Vollkasko“ ein und sandte den vom VN unterschriebenen Antrag an den VR zurück. Der vom VR ausgestellte Versicherungsschein weist in der Anlage 1 nur die Kfz-Haftpflichtversicherung aus. Der VR hat die Schadensregulierung wegen Fehlens einer Kaskoversicherung abgelehnt.
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