07.12.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Leasingfahrzeug: VR muss bei Diebstahl nur Netto-Wiederbeschaffungswert erstatten
Bei einer Totalentwendung eines geleasten Fahrzeugs ist in der Kaskoversicherung auf die Stellung des Leasinggebers abzustellen. Nach einer Entscheidung des LG Dortmund (14.7.10, 22 O 63/08, Abruf-Nr. 103817) ist daher die Höhe des Anspruchs wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung der Leasinggesellschaft auf den Netto-Wiederbeschaffungswert begrenzt.
Das LG begründet seine Entscheidung damit, dass dies aus dem Wesen der Kaskoversicherung als eine reine Sachversicherung folge, die die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs umfasse. Entsprechend sei auch nicht der Betrag für die fiktive Wiederbeschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeugs erstattungspflichtig. In einem solchen Fall müssten die wegen der beim Leasinggeber maßgeblichen Verhältnisse die für diesen bestehenden günstigen Einkaufsmöglichkeiten berücksichtigt werden. So sei bei einem Leasinggeber mit entsprechender Marktmacht davon auszugehen, dass er kein differenzbesteuertes, sondern ein regelbesteuertes Fahrzeug erwerben würde.