04.08.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Mehrwertsteuerklausel: Entschädigung für Diebstahl bei Abrechnung auf Gutachtenbasis
1. § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, wonach der VR die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten VN tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle der Kaskoentschädigung, auch bei Verlust des Kfz. Sie ist nicht auf Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt. |
2. Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. |
(OLG Celle 28.3.08, 8 W 19/08, Abruf-Nr. 082199) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach dem Diebstahl seines Pkw hat der VN keinen neuen Pkw angeschafft. Der VR hat den Nettowiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nach Gutachten entschädigt. Der VN verlangt vom VR den darauf entfallenden Mehrwertsteueranteil. Das LG hat das Prozesskostenhilfegesuch des VN abgelehnt. Seine sofortige Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des VN bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). § 13 Abs. 7 S. 2 der vereinbarten AKB sieht vor, dass die Umsatzsteuer nur ersetzt wird, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten VN angefallen ist. Die Klausel erfasst auch den vorliegenden Fall der Kaskoentschädigung für den Diebstahl des versicherten Pkw. Sie verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (gesetzliches Leitbild) noch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Vertragszweck). Auch benachteiligt sie den VN nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Praxishinweis
Das OLG lehnt sich an eine BGH-Entscheidung an (VK 06, 171 = VersR 06, 1066). Dort hatte ein Verbraucherschutzverein einen VR auf Unterlassung verklagt, bei Verträgen mit Verbrauchern über eine Kaskoversicherung folgende oder eine inhaltsgleiche Klausel zu verwenden: „Die Mehrwertsteuer ersetzt der VR nur, wenn der VN diese tatsächlich bezahlt hat.“ Im Fall des BGH hatte der VN sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern zum Restwert veräußert und sich ein neues Fahrzeug gekauft.
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