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  • 05.03.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Motorschaden und Brand durch falschen Kraftstoff: Muss die Versicherung zahlen?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Betankt der VN sein Fahrzeug statt mit Diesel mit Benzin, ist der dadurch entstandene Motorschaden ein nicht versicherter Betriebsschaden i.S.v. § 12 Abs. 1 II e AKB.  
    2. Gerät das Fahrzeug nach dem Falschbetanken in Brand, ist der dadurch entstandene Schaden in der Teilkaskoversicherung versichert (§ 12 Abs. 1 I a AKB).  
    3. Das Vergreifen des VN in der Kraftstoffsorte ist (hier) nicht als subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten i.S. grober Fahrlässigkeit anzusehen.  
    (OLG Düsseldorf 28.10.08, 4 U 12/08, Abruf-Nr. 090661)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom Kasko-VR Entschädigung wegen Totalschadens seines Pkw. Er hatte das Fahrzeug statt mit Diesel mit Benzin betankt. Der Motor lief daraufhin unrund. Später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill und das Fahrzeug brannte aus. Ursache hierfür war eine Überhitzung des Katalysators. Der VR hat die Entschädigung abgelehnt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte Erfolg.  

     

    Der VR ist aus der Teilkaskoversicherung wegen des Brandschadens gem. § 12 Abs. 1 I a AKB leistungspflichtig. Das falsche Betanken des Fahrzeugs mag zwar in der Vollkaskoversicherung ein nicht versicherter Betriebsschaden sein, der gem. § 12 Abs. 1 II e AKB kein Unfallschaden ist. Der Ausschluss ist aber auf einen in der Teilkaskoversicherung versicherten Brandschaden nicht anwendbar. Der VR ist auch nicht gem. § 61 VVG a.F. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Allein das Vergreifen des VN in der Kraftstoffsorte ist nicht als subjektiv unentschuldbar anzusehen.  

     

    Praxishinweis

    Der Schaden am Fahrzeug ist durch einen Bedienungsfehler des VN (Falschbetankung) ausgelöst worden und stellt einen sog. Betriebsschaden dar. Ein solcher Schaden ist nach § 12 Abs. 1 II e AKB kein Unfallschaden und schon von daher in der Vollkaskoversicherung nicht versichert.