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  • 04.08.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Nachweis des Alkoholunfalls bei Nachtrunk – Voraussetzungen der Unfallflucht

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Alkohol setzt u.a. voraus, dass der VR einen vom VN behaupteten Nachtrunk widerlegt.  
    2. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stellt nur eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird.  
    3. Nachtrunk stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn er in der Erwartung eines polizeilichen Einsatzes oder zur Sachverhaltsverschleierung genommen wird.  
    4. Der Fahrer muss sich nicht stets für eine Blutprobe bereithalten. Eine Obliegenheit hierzu besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mit dem VR sowie in den Fällen, in denen ein Dritter als möglicher Mitverursacher oder Geschädigter an dem Unfall beteiligt ist.  
    (OLG Karlsruhe 5.6.08, 12 U 13/08, Abruf-Nr. 082119)  

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen eines Unfallschadens des versicherten Pkw. Sein Sohn hatte nachts gefeiert. Er kam mit dem Wagen gegen 8.00 Uhr nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. Der Sohn entfernte sich von der Unfallstelle und erschien gegen 11.00 Uhr bei der Polizei. Die erste Blutentnahme um 11.56 Uhr ergab eine BAK von 0,66 Promille, die zweite um 12.28 Uhr eine BAK von 0,57 Promille.  

     

    Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist nicht nach § 61 VVG a.F. wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei (nach neuem VVG ist diese Bestimmung mit dem Wegfall des Alles- oder Nichts-Prinzips entschärft, § 81 Abs. 2 VVG n.F.). Ein alkoholbedingter Unfall kann nur angenommen werden, wenn der Fahrer zum Unfallzeitpunkt Alkohol zu sich genommen hatte. Diesen Nachweis hat der VR wegen des vom VN behaupteten Nachtrunks, dessen Menge nicht exakt bekannt ist, nicht erbracht.