· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach erlaubtem Entfernen vom Unfallort
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Entfernt sich der VN nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort und kommt seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert jedoch stattdessen seinen VR zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (BGH 21.11.12, IV ZR 97/11, Abruf-Nr. 123533). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus der Kaskoversicherung Entschädigung für einen Unfallschaden an seinem geleasten Pkw. Die AKB Stand 1.1.08 waren vereinbart. Am 11.7.08 gegen 1.00 Uhr kam der VN auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn ab. Er prallte mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum, der ebenso wie sein Pkw beschädigt wurde. Nach Behauptung des VN hat er in der Kurve in etwa 20 m Entfernung auf der Straße stehende Rehe gesehen und eine Kollision durch das Linksausweichen vermeiden wollen. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC. Der Pkw wurde abgeschleppt. Der VN wurde an der Unfallstelle von einem herbeigerufenen Bekannten abgeholt. Die Polizei verständigte der VN nicht. Er behauptet, dem VR den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben.
Das Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Der VR hat eine Schadenregulierung wegen Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten abgelehnt. Die Klage des VN blieb bei LG und OLG ohne Erfolg. Auf die Revision des VN hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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