07.04.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Nachweisvoraussetzungen für Unfallschaden bei Vorschäden
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Der VN muss konkret darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Anderenfalls ist eine Abgrenzung von Schäden aus vorangegangenen Ereignissen nicht möglich (OLG Düsseldorf 27.10.09, 4 U 63/08, Abruf-Nr. 100931). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach dem der VN bereits in den Jahren 2002 bis 2005 sieben Schadensfälle für seinen Pkw aus Vollkaskoversicherungen bei verschiedenen VR abgerechnet hat, verlangt er nunmehr von dem VR in einem neuen Fall für den gleichen Pkw Ersatzleistungen nach einem Unfall. Die Reparatur der Schäden aus den Jahren 2002 bis 2005 konnte er dabei nicht nachweisen. LG und OLG haben die Klage abgewiesen.
Der VN hat nicht konkret dargelegt und bewiesen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teil- oder Mindestschadens fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Es ist keine Abgrenzung von den am Fahrzeug aus früheren Ereignissen eingetretenen Schäden möglich.
Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, welche der jetzt geltend gemachten Schäden bei dem behaupteten Unfall entstanden sind, und ob diese nicht Fahrzeugteile betreffen, die bei dem früheren Unfall beschädigt worden sind und hätten repariert werden müssen. Für eine Schadenschätzung gem. § 287 ZPO ist kein Raum. Die Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens ist aufgrund der erheblichen Vorschäden nicht möglich.
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