05.06.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Preisnachlass durch Kfz-Werkstatt bei Hagelschadenreparatur
Die Werbung einer Kfz-Werkstatt, dem VN bei einer Hagelschadenreparatur 150 EUR zu erstatten, ist wettbewerbswidrig (BGH 8.11.07, I ZR 192/06, Abruf-Nr. 073457). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagte betreibt mehrere Kfz-Werkstätten. Die Klägerin hält folgende von der Beklagten geschaltete Werbeanzeige für wettbewerbswidrig: „HAGELSCHADEN? ... Mit dieser Anzeige erhalten Sie bei Hagelschadenreparatur 150 EUR in bar. Kasko-Abwicklung ab 1.000 EUR Schaden.“ Das LG hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Berufung und Revision der Beklagten blieben ohne Erfolg.
Die Werbung verstößt gegen § 3, § 4 Nr. 1 UWG. Sie ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen. Der VN kann dadurch veranlasst werden, unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag im Hinblick auf die versprochene Zahlung ein gleichwertiges oder günstigeres Angebot eines Mitbewerbers auszuschlagen, ohne den erlangten Vorteil an den VR weiterzuleiten.
Praxishinweis
Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist die Annahme der 150 EUR für den VN riskant. Zahlungen, Preisnachlässe, Sachzuwendungen oder sonstige Vorteile, die der VN im Rahmen der Abwicklung der Reparatur erhält und dem VR verschweigt, können wegen Verstoßes gegen die Aufklärungs- oder die Schadensminderungsobliegenheit zur Leistungsfreiheit des VR in dem betreffenden Schadenfall führen.
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