01.11.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Probefahrt: Wann besteht bei Überlassung des Kfz an den „Käufer“ kein Versicherungsschutz?
Überlässt der VN dem vermeintlichen Kaufinteressenten das Kfz zur Probefahrt und gibt dabei seinen Gewahrsam am Fahrzeug freiwillig und vollständig auf, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der „Käufer“ das Fahrzeug entwendet (LG Coburg 29.5.07, 11 O 70/07, Abruf-Nr. 073255). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR Entschädigung wegen der Entwendung seines VW Golf, den er im Internet zum Kauf angeboten hatte. Beim Besichtigungstermin wollte der angebliche Käufer eine Probefahrt durchführen, das Fahrzeug betanken und waschen lassen. Der VN sollte mit dem Mercedes des Käufers folgen. Er übergab einen Fahrzeugschlüssel. Sämtliche Fahrzeugpapiere beließ er im Fahrzeug. Schon nach kurzer Fahrt verlor er den VW Golf aus dem Blick, der samt „Käufer“ verschwunden blieb. Die Polizei stellte fest, dass der Mercedes gestohlen war.
Das LG hat die Klage auf Entschädigung abgewiesen. Der VN hat keine Ansprüche aus § 12 Nr. 1 I b AKB. Es liegt kein Versicherungsfall, insbesondere kein Diebstahl i.S.d. Klausel vor. Diebstahl setzt Wegnahme durch Gewahrsamsbruch voraus. VN hat bewusst, wenn auch durch Täuschung, jegliche Sachherrschaft an dem Pkw aufgegeben. Beim Hinterherfahren hatte VN keinerlei Einwirkungsmöglichkeit auf sein Fahrzeug mehr. Ihm war auch kein Gewahrsamsrest verblieben, der hätte gebrochen werden können. Verlust des Kfz durch Betrug ist jedoch nicht versichert.
Praxishinweis
Fälle vorgetäuschter Kaufverhandlungen im Fahrzeugbereich sind nicht selten. Der angebliche Kaufinteressent verschafft sich dabei durch Täuschung über seine wahren Absichten das Fahrzeug. Für die Regulierungspraxis stellt sich die Frage: Handelt es sich um nicht versicherten Betrug, um eine gedeckte oder nicht gedeckte Unterschlagung oder um Diebstahl? Häufige Probleme sind die Abgrenzung von Trickdiebstahl zu Betrug und die Frage, ob bei Unterschlagung eine Gebrauchsüberlassung i.S.d. Ausschlusses nach § 12 Nr. 1 I b S. 2 AKB vorliegt.
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