09.09.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Probefahrt: Wann besteht bei Überlassung des Kfz an den „Käufer“ kein Versicherungsschutz?
Überlässt der VN sein Motorrad einem vermeintlichen Kaufinteressenten zur Probefahrt, der damit verschwindet, besteht (hier) Versicherungsschutz wegen Diebstahls oder mit bzw. nach Betrug begangener Unterschlagung (OLG Köln 22.7.08, 9 U 188/07, Abruf-Nr. 082715). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR Entschädigung wegen der Entwendung seines Motorrads, das er im Internet zum Verkauf angeboten hatte. Es erschien ein angeblicher Interessent. Der VN überließ diesem das Motorrad ohne Papiere zu einer Probefahrt, von der er nicht zurückkehrte. Das von dem Interessenten zurückgelassene Motorrad hatte er kurze Zeit zuvor in einem Bargeschäft erworben und nicht umgemeldet. Daher konnte er nicht ermittelt werden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der VN habe seinen Gewahrsam aufgegeben und sei Opfer eines nicht versicherten Betrugs. Jedenfalls sei der VR wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Die Berufung des VN hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gem. § 12 Abs. 1 Ib AKB bis auf die Selbstbeteiligung begründet. Es liegt ein Diebstahl vor. Durch die Überlassung des Kfz zur Probefahrt ohne Kfz-Schein hat der VN seinen Gewahrsam nicht verloren. Es war nur eine Gewahrsamslockerung eingetreten. Fortbestehende Kontroll- oder Einwirkungsmöglichkeiten sind zur Bejahung des Gewahrsams nicht unbedingt erforderlich.
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