01.04.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Rotlichtverstoß: Wann ist der VR zur Leistung verpflichtet?
Nach den Umständen des Einzelfalls kann es beim Überfahren des Rotlichts einer Ampel an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (OLG Köln 27.2.07, 9 U 1/06, Abruf-Nr. 071102). |
Sachverhalt
Der VN macht aus einer Vollkaskoversicherung Entschädigungsansprüche wegen eines Unfalls geltend. Er wollte mit seinem Pkw vom A-Platz nach rechts in die B-Straße abbiegen. Dazu musste er Straßenbahngleise kreuzen. Für die Rechtsabbieger gilt an dieser Stelle eine Ampelanlage, die nur Rot- und Gelblicht zeigt. Nach dem Abbiegen kam es zum Zusammenstoß mit einer Straßenbahn. Der Pkw wurde dabei erheblich beschädigt.
Das LG hat die Klage wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Überfahren des Rotlichts nach § 61 VVG abgewiesen. Die Berufung des VN hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem VN steht die Kaskoentschädigung nach § 12 Abs. 1 II e AKB zu. Der VR ist nicht nach § 61 VVG leistungsfrei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der VN zunächst zulässigerweise abzubiegen begonnen. Er ist dann aufgrund seines Fahrmanövers – er wollte durch Rangieren einem anderen Kraftfahrer die Einfahrt in eine dort befindliche Stichstraße ermöglichen – in eine Situation geraten, die den Blick auf die Ampel zumindest erschwerte und das Einfahren in den Gleisbereich bei inzwischen angezeigtem Rotlicht in milderem Licht erscheinen lässt.
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