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  • 05.06.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Sachersatzinteresse des Nicht-Eigentümers des versicherten Fahrzeugs kann mitversichert sein

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Unterhält eine Personengesellschaft für ein zum Gesellschaftsvermögen gehörendes Kfz eine Kaskoversicherung, sind Träger des versicherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbstständigte Gesamthand.  
    2. Das Sachersatzinteresse der Gesellschafter, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Kfz zu benutzen, ist jedoch regelmäßig als mitversichert anzusehen.  

     

    Sachverhalt

    Die VN (GmbH & Co. KG) unterhält beim VR (Kläger) für einen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Pkw eine Vollkaskoversicherung. Der Vater des Beklagten ist als Kommanditist an der VN und an der Komplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist, mit jeweils 25 Prozent beteiligt. Der Pkw ist ihm von der VN zur allgemeinen Nutzung überlassen. Sein Sohn (17 Jahre) unternahm ohne Fahrerlaubnis mit dem Pkw eine Spritztour. Er verunfallte, wobei der Pkw schwer beschädigt wurde. Der VR nimmt den Beklagten wegen der an die VN gezahlten Entschädigung in Regress. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat sie abgewiesen. Die Revision des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach dem hier anwendbaren § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist der Übergang von Ansprüchen auf den VR ausgeschlossen. Der Vater des Beklagten ist (Mit-) Versicherter in der von der VN abgeschlossenen Kaskoversicherung. Der Beklagte lebt als Familienangehöriger mit ihm in häuslicher Gemeinschaft. Es liegt keine vorsätzliche Schadenverursachung durch den Beklagten vor.  

     

    In der Kaskoversicherung als reiner Sachversicherung ist regelmäßig allerdings nur das Sacherhaltungsinteresse des Fahrzeugeigentümers versichert. Der Vater des Beklagten ist jedoch nicht Eigentümer, sondern die GmbH & Co. KG. Das Sacherhaltungsinteresse am Pkw ist deshalb allein der rechtlich verselbstständigten Gesamthand, nicht hingegen ihren Gesellschaftern zuzuordnen. Insoweit ist der Vater nicht Versicherter.