10.01.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Selbstfahrende Arbeitsmaschine: Abgrenzung Betriebsschaden – Unfallschaden
Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Bei einer selbstfahrenden Holzrückmaschine liegt ein Betriebsschaden nicht schon dann vor, wenn sie bei der Anfahrt zu Holzrückarbeiten auf einem Waldweg mit einem am Wegrand befindlichen Baumstumpf kollidiert (OLG Stuttgart 22.2.07, 7 U 163/06, Abruf-Nr. 072823). |
Sachverhalt
Der VN unterhält für seine Holzrückmaschine eine Vollkaskoversicherung. Er verlangt vom VR Entschädigung. Bei der Anfahrt zu Holzrückarbeiten stieß die Maschine auf einem teilweise geschotterten Waldweg nach Vorbringen des VN gegen einen am Wegrand befindlichen Baumstumpf. Dabei brach die Vorderachse.
Das LG hat die Klage wegen eines nicht versicherten Betriebsschadens abgewiesen. Die Berufung des VN hatte zum Grunde Erfolg.
Entscheidungsgründe
Dem VN steht die Kaskoentschädigung gem. § 12 Nr. 1 II f AKB zu. Die Beweisaufnahme hat das Vorbringen des VN bestätigt. Es handelt sich nicht um einen Betriebsschaden, sondern um einen versicherten Unfallschaden. Die Abgrenzung von Betriebsschäden und Unfallschäden hängt entscheidend von der konkreten Verwendung des Fahrzeugs ab. Schäden durch Ereignisse und Umstände, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner üblichen Verwendung ausgesetzt ist, sind Betriebsschäden.
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