01.08.2006 | Kfz-Kaskoversicherung
Überlassung der Versicherungsbestätigung als vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung?
1. Fordert der VN telefonisch eine Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO an und äußert dabei, dass für das Fahrzeug auch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden solle, besteht nach Aushändigung der Deckungskarte auch vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung, wenn der VR nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährt werde. |
2. Ist die Frage der Selbstbeteiligung offen geblieben, ist diese Lücke nach § 315 BGB zu schließen. |
(OLG Saarbrücken 20.4.06, 5 U 575/05, Abruf-Nr. 062117) |
Sachverhalt
VN verlangt von VR Erstattung des Wiederbeschaffungswerts für einen durch Unfall beschädigten Pkw. Zur förmlichen Stellung eines Versicherungsantrags ist es nicht gekommen. Auf Aufforderung des VN warf der Agent des VR eine Deckungskarte in den Briefkasten des VN ein. Gegenstand und Inhalt des vorherigen Gesprächs sind streitig. VR ersetzte unter Hinweis, das Vorfahrzeug sei teilkaskoversichert gewesen, kulanzhalber lediglich den Glasbruchschaden. Weitere Leistungen lehnte VR ab. Die Parteien streiten, ob VR aus vorläufiger Deckung für Vollkasko verpflichtet ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte überwiegend Erfolg.
Entscheidungsgründe
VN kann von VR Entschädigung in Höhe des Fahrzeugschadens abzüglich Selbstbeteiligung und bereits geleisteter Zahlung verlangen. VR muss für den Unfallschaden vorläufige Deckung gewähren. Mit der Aushändigung der Deckungskarte ist neben der vorläufigen Deckung in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung in der Vollkaskoversicherung zustande gekommen.
Händigt der VR dem VN eine Versicherungsbestätigung nach § 29a StVZO aus, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, ist er regelmäßig auch zur Gewährung vorläufiger Deckung in der Fahrzeugversicherung verpflichtet. Ausnahme: Er weist deutlich darauf hin, dass vorläufige Deckung nur in Haftpflicht gewährt werde (BGH VersR 99, 1274 = r+s 00, 491; VersR 86, 541; OLG Köln VersR 02, 970).
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