01.12.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Unfallflucht: Leistungsfreiheit des VR wegen Beihilfe durch Unterlassen des Beifahrers?
Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort liegt nicht vor, wenn der Geschäftsführer als Repräsentant des VN und Beifahrer im Unfallfahrzeug die Fahrerin nicht daran hindert, unerlaubt den Unfallort zu verlassen und das Fahrzeug dort verbleibt (OLG Bremen 2.10.07, 3 U 27/07, Abruf-Nr. 073567). |
Sachverhalt
Der VN (GmbH) verlangt vom VR Kaskoentschädigung wegen Unfallschäden am versicherten Fahrzeug. Der Geschäftsführer X der GmbH saß als Beifahrer im Unfallfahrzeug, das von Frau F gesteuert wurde. Diese kam nachts um halb zwei vom rechten Weg ab, geriet ca. 30 m in einen Park und kam dort nach Anstoß an einen Baumstumpf zum Stehen.
Nach einer Stunde begab man sich zu Fuß zur nahegelegenen Wohnung des X, der am anderen Morgen gegen 11 Uhr die bereits ermittelnde Polizei von dem Unfall verständigte. Die Schäden an der Bepflanzung des Parks betrugen ca. 7.000 EUR, am Fahrzeug ca. 65.000 EUR. Frau F wurde nach § 142 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte Erfolg. Revision wurde zugelassen.
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