05.08.2011 | Kfz-Kaskoversicherung
Ungesicherter Briefkasten: Grobe Fahrlässigkeit bei Einwurf des Fahrzeugschlüssels
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Wirft der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs außerhalb der Geschäftszeit der Vermieterfirma den Fahrzeugschlüssel vereinbarungsgemäß in den ungesicherten, in ein Garagentor eingelassenen Briefschlitz und wird das Fahrzeug sodann (mittels des Schlüssels) entwendet, hat der VN = Vermieter den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt (AG Düsseldorf 29.6.10, 230 C 14977/09, Abruf-Nr. 112476). |
Sachverhalt
Der VN ist gewerblicher Kfz-Vermieter und macht aus der Kaskoversicherung gegen den VR Entschädigung wegen der Entwendung eines Kleinlasters geltend. Der Mieter hatte das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeit des VN zurückgebracht und auf dessen Betriebshof abgestellt. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen hatte der Mieter den Fahrzeugschlüssel in einen Briefkastenschlitz geworfen. Dieser war in ein Garagentor eingelassen und nicht näher beschriftet.
Der VR zahlte 50 Prozent auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 9.500 EUR. Weitere Zahlungen lehnte der VR ab. Das AG hat die Klage des VN abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der VR hat die Entschädigung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu Recht um 50 Prozent gekürzt (§ 81 Abs. 2 VVG). Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Entscheidung des AG vor, wenn der VN die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das gilt auch bei einem Unterlassen, wenn der VN zumutbare Maßnahmen zur Schadensverhinderung grob fahrlässig nicht ergriffen hat. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist sowohl der objektive Sachverhalt als auch die subjektive Seite zu berücksichtigen. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere bei unzureichender Sicherung des Fahrzeugschlüssels gegen den Zugriff beliebiger Dritter in Betracht kommen.
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