01.03.2006 | Kfz-Versicherung
VR ist bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Fahrzeugentwendung leistungsfrei
Der VN (Autovermieter) handelt in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, wenn er bei Rückgabe des Fahrzeugs Schlüssel und Papiere in den ungesicherten, problemlos zu öffnenden Briefkasten seines Geschäfts an der Außenwand des Gebäudes einwerfen lässt, wobei auf die Funktion des Briefkastens zusätzlich durch Schilder hingewiesen wird (OLG Hamm 14.9.05 (Hinweisbeschluss), 20 U 117/05, Abruf-Nr. 060362). |
Sachverhalt und Gründe
Der VN verlangt vom VR aus Teilkaskoversicherung Entschädigung für den versicherten Lkw. Der VN vermietet Lkw an umzugswillige Kunden. Bei Rückgabe des Lkw außerhalb der Geschäftszeiten hat der Kunde Fahrzeugschlüssel und Papiere in einen an der seitlichen Hauswand angebrachten Briefkasten zu werfen. Beim Einwurf wurde der Kunde von M beobachtet, der den Briefkasten aufbrach und mit dem Lkw unter Benutzung des Schlüssels wegfuhr. Dabei kam es zum Totalschaden am Lkw.
Das LG hat die Klage wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 61 VVG abgewiesen.
Die Berufung des VN hat keine Aussicht auf Erfolg. Der VN hat den vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandard gegenüber der Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten (BGH r+s 89, 62 = VersR 89, 141). Die Diebstahlsgefahr wird deutlich erhöht, wenn ein Kfz auf öffentlicher Fläche abgestellt und der Schlüssel in einen in unmittelbarer Nähe befindlichen Außenbriefkasten eingeworfen wird.
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