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  • 08.06.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Verhältnis von Brand und
    Entwendung in der Kaskoversicherung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Die Versicherungsfälle Brand und Entwendung gem. § 12 Abs. 1 I a und b AKB stehen selbstständig nebeneinander. Ist bei feststehendem Brand streitig, ob ein Diebstahl vorausgegangen ist, kann sich der VN darauf berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichtiger Brandschaden vorliegt.  
    2. Einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls kommt erhebliche indizielle Bedeutung für die Behauptung des VR zu, der VN habe den Brand des Fahrzeugs selbst herbeigeführt.  
    (BGH 11.2.09, IV ZR 156/08, Abruf-Nr. 091044)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom VR aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen Diebstahls seines Pkw. Das Fahrzeug sei ihm während eines Gaststättenbesuchs in der Nacht vom 23./24.4.05 gestohlen worden. Unstreitig wurde der Pkw am 24.4.05 von Unbekannten auf einem Anhänger zu einem Waldparkplatz verbracht und dort in Brand gesetzt. Der VR hat den Diebstahl bestritten, weil einige Umstände gegen die Redlichkeit des VN sprächen.  

     

    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das OLG.  

     

    Das OLG hatte die Berufung zurückgewiesen, weil der VN für Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw keine Zeugen benannt habe. Mit den eigenen Angaben des VN könne der Beweis nicht erbracht werden, weil diese Angaben schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des VN begründeten. Das ist rechtsfehlerhaft, weil das OLG nicht geprüft hat, ob dem VN die Entschädigung zusteht, weil sein Pkw durch einen Brand zerstört worden ist. Die Versicherungsfälle Brand und Entwendung (§ 12 Abs.1 I a und b AKB) stehen selbstständig nebeneinander. Kann der VN den Fahrzeugdiebstahl nicht beweisen, kann es ihm nicht verwehrt werden, sich auf einen entschädigungspflichtigen Brandschaden zu berufen.