09.09.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit: VN gibt nur einen Vorschaden statt zwei an
1. Gibt der VN auf die Frage im Schadenanzeigeformular „Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?“ an: „Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in 04“, liegt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit vor, wenn der Pkw des VN tatsächlich zwei Unfallschäden gehabt hat. |
2. Die Erkenntnismöglichkeiten des VR aus der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des VN unberührt. |
(OLG Hamm 23.1.08, 20 U 109/07, Abruf-Nr. 082439) |
Sachverhalt
Der VN meldete seinem Teilkasko-VR den Diebstahl seines Pkw. Der VR hat den Diebstahl bestritten und sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen (Falschangaben zu Vorschäden). Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Auf den Diebstahlsnachweis kommt es vorliegend nicht an. Der VR ist gem. § 7 I Abs. 2, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG wegen Falschangaben zu Vorschäden leistungsfrei.
Die Fragen im Anzeigeformular „Gab es Vorschäden? Höhe? Wann und wodurch sind diese eingetreten?“ beantwortete der VN mit „Auffahrunfall, defekte Stoßstange, in 04“. Tatsächlich hatte der Pkw im Februar und August 04 Unfallschäden erlitten. Die Antwort des VN ist eindeutig falsch und nicht lediglich missverständlich. Sie enthält die Angabe nur eines Unfalls, der zu der defekten Stoßstange geführt hat. Auf eine Nachfrage des VR hat der VN zudem angegeben, der Pkw habe nur „einen Schaden im vorderen Bereich“ gehabt. Im Termin hat der VN zugegeben, er habe mit der Antwort nicht beide Schäden angeben wollen und einen Fehler gemacht; er habe gewusst, dass es in 04 zwei Unfälle gegeben habe.
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