01.09.2007 | Kfz-Kaskoversicherung
Verschweigen von Vorschäden: Keine Leistungsfreiheit bei Kenntnis des VR
1. Eine Leistungsfreiheit des VR wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der VN in der Schadenanzeige einen Umstand verschweigt, den der VR bereits kennt. |
2. Hat der VR einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadenmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrags über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. Es fehlt dann am Aufklärungsbedürfnis. |
(BGH 11.7.07, IV ZR 332/05, Abruf-Nr. 072494) |
Sachverhalt
Der VN fordert vom beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz wegen Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG bei einer Klage auf Versicherungsleistungen nach einem behaupteten Kfz-Diebstahl.
Der vollkaskoversicherte Pkw hatte 1999 einen Unfallschaden erlitten, den der VR regulierte. Im Juni 2000 zeigte der VN dem VR den Diebstahl seines Pkw an. Im Schadenfragebogen trug der VN zu Zeitpunkt und Umfang von Schäden (reparierte und unreparierte) „keine“ ein. Mit am 30.5.01 zugegangenen Schreiben lehnte der VR Leistungen wegen Verschweigens des Vorschadens und wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ab. Am 15.11.01 reichte der RA des VN beim LG Klage ein. Die Klage wurde wegen Fristversäumung nach § 12 Abs. 3 VVG abgewiesen, weil der im Dezember angeforderte Gerichtskostenvorschuss verspätet gezahlt und die Klage nicht mehr „demnächst“ zugestellt worden war.
Wegen der Klageforderung nebst Prozesskosten nimmt der VN seinen RA in Regress. Dieser trägt u.a. vor, dem VN sei kein Schaden entstanden, weil der VR ohnehin leistungsfrei sei. LG und KG haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
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