06.02.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Vollkaskoversicherung: Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrags nach Unfallschaden
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (BGH 31.10.07, VIII ZR 278/05, Abruf-Nr. 073453). |
Sachverhalt
Der Leasingnehmer (= VN) hatte einen gebrauchten Porsche geleast und hierfür vereinbarungsgemäß eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Darüber hatte der VR dem Leasinggeber einen Sicherungsschein ausgestellt. Nach dem Schadenfall hatte der Leasinggeber den Leasingvertrag gekündigt und vom VR die Kaskoentschädigung erhalten. Der VN verklagte ihn daraufhin mit der Begründung, durch die volle Vereinnahmung der Kaskoentschädigung nach dem Unfallschaden des Leasingfahrzeugs sei er ungerechtfertigt bereichert. Seine Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft das Leasingvertragsrecht, berührt aber auch Rechtsfragen der Kaskoversicherung.
Der BGH führt in der Entscheidung u.a. aus: „Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheins für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG ...“. Diese Formulierung könnte nahelegen, dass die vom VN abgeschlossene Vollkaskoversicherung erst durch die Ausstellung des Sicherungsscheins zur Versicherung für fremde Rechnung geworden sei und andernfalls keine solche vorläge. Das ist jedoch nicht der Fall.
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