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  • 07.04.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Vorsicht: In diesen Fällen kann sich der VR auf das Sachverständigenverfahren berufen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Die Klage des VN auf restliche Kasko-Entschädigung ist mangels Fälligkeit des Anspruchs als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn der VR die Einrede des Sachverständigenverfahrens erhebt. Die Einrede kann in der Regel auch noch im Prozess wirksam erhoben werden (LG Düsseldorf 15.5.09, 20 S 188/08, Abruf-Nr. 100932).

     

    Sachverhalt

    Der VN macht gegen den VR restliche Entschädigung aus der für seinen Pkw Mercedes abgeschlossenen Vollkaskoversicherung geltend. Das Fahrzeug war aufgebrochen und das eingebaute Navigationsgerät daraus entwendet worden. Der VR ersetzte für das ca. sechs Jahre alte Gerät (Neuwert ca. 3.000 EUR) nur rd. 1.200 EUR.  

     

    In der mündlichen Verhandlung berief sich der VR erstmals auf das Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat zurzeit keinen weitergehenden Entschädigungsanspruch gegen den VR. Es kann dahinstehen, ob der VR den Neuwert des Navigationsgeräts ersetzen muss. Jedenfalls ist der Anspruch wegen der Einrede des Sachverständigenverfahrens zurzeit nicht fällig.