· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Keine Entschädigung bei Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens mangels Fälligkeit
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Die Klage des VN auf restliche Kasko-Entschädigung ist mangels Fälligkeit des Anspruchs als zurzeit unbegründet abzuweisen, wenn der VR die Einrede des Sachverständigenverfahrens erhebt. Die Einrede kann in der Regel auch noch im Prozess wirksam erhoben werden (AG Gummersbach 15.11.11, 15 C 151/11, Abruf-Nr. 122365). |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aus der abgeschlossenen Voll-Kaskoversicherung für seinen Pkw auf Zahlung restlicher Entschädigung in Anspruch. Die AKB 2010 sind vereinbart. Am 22.4.11 war der VN mit dem Pkw auf ein stehendes Krad aufgefahren, wobei der Pkw beschädigt wurde. Der VN legte einen Kostenvoranschlag der Fa. X vor, wonach die voraussichtlichen Reparaturkosten ohne MwSt 2.047,30 EUR betragen. Der VR holte ein Gutachten der M GmbH ein, wonach die Reparatur ohne MwSt 1.598,96 EUR kosten sollte. Unter Abzug der Selbstbeteiligung von 300 EUR zahlte der VR 1.298,96 EUR netto.
Streit besteht über die Notwendigkeit der Mitlackierung der Kotflügel. Der VN rechnet fiktiv auf der Grundlage des Voranschlags der Fa. X ab, der die Notwendigkeit bejaht. Er forderte den VR unter Vorlage eines weiteren zustimmenden Voranschlags auf, noch 448,34 EUR zu zahlen. Der VR holte eine weitere sachverständige Stellungnahme ein, die die Notwendigkeit verneint, und beruft sich auf die Vorrangigkeit des Sachverständigenverfahrens. Das AG hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
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