05.06.2008 | Kfz-Kaskoversicherung
Vorsteuerabzugsberechtigung: Falschangaben in Schadenanzeige führen zur Leistungsfreiheit
Die unzutreffende Angabe des VN, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die zur Leistungsfreiheit des VR führen kann (OLG Köln 8.4.08, 9 U 160/07, Abruf-Nr. 081611). |
Sachverhalt
Der VN verlangt vom VR aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung (Diebstahl seines Pkw mit anschließendem Brand am 31.8.06). In der Schadenanzeige hat der VN falsche Angaben zur Vorsteuerabzugsberechtigung gemacht. Der VR hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der VR ist wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gem. § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei. Der VN war entgegen seiner Angabe vorsteuerabzugsberechtigt. Dies war dem VR nicht bekannt. Einen Schadenfall vom 11.3.06 hatte der VR inkl. Mehrwertsteuer reguliert. Der VN gesteht dem VR insoweit einen Rückforderungsanspruch zu. Ein weiterer Schadenfall vom 2.8.06 wurde ohne Mehrwertsteuer mit dem Bemerken reguliert, man gehe davon aus, dass beim VN Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe. Auch wenn der VN darauf nicht reagierte, konnte der VR aber nicht davon ausgehen, dass seine Annahme zutraf. Dagegen spricht die ausdrückliche Angabe des VN in der wenig später ausgefüllten Schadenanzeige zum vorliegenden Schadenfall, er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung für die Leistungsfreiheit des VR liegen vor. Die Leistungsfreiheit entfällt auch nicht wegen nachträglicher Berichtigung der Falschangabe. Die Berichtigung ist nicht aus eigenem Antrieb des VN erfolgt. Sie erfolgte erst, nachdem der VR durch Schreiben vom 6.11.06 zur Vorsteuerabzugsberechtigung beim VN ausdrücklich nachgefragt hatte.
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