01.02.2007 | Kfz–Kaskoversicherung
Wann sind Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug zu entschädigen?
In der UnfallschadenklauseI hält die Bestimmung „Als Betriebsschäden gelten u.a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“ einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB stand (OLG Stuttgart 10.8.06, 7 U 73/06, Abruf-Nr. 070084). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhält beim VR für seinen Pkw und einen Fahrzeuganhänger eine Vollkaskoversicherung. Die AKB dieses VR enthalten in der Unfallschadenklausel die oben wiedergegebene Bestimmung. Bei einer Talfahrt mit dem Gespann verkantete der Anhänger und stieß mit der rechten Heckseite gegen das Zugfahrzeug. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.
Das LG hat die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Die Klausel zum Betriebsschaden hält der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Sie ist weder unklar noch überraschend. Nach den zugrundeliegenden AKB liegt kein versicherter Unfallschaden vor. Es fehlt an einer Einwirkung von außen. Nur dann wäre der VR leistungspflichtig gewesen.
- Es ist nicht bewiesen, dass eine Ölspur zu den Schäden geführt hat.
- Nach dem Sachverständigengutachten hat die Auflaufbremse des Anhängers nicht ordnungsgemäß funktioniert und diesen auf das Zugfahrzeug aufgeschoben.
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