08.03.2010 | Kfz-Kaskoversicherung
Wirksamkeit der Umsatzsteuerklausel bei fiktiver Schadensabrechnung
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
Die Umsatzsteuerklausel in § 13 Abs. 6 der AKB, wonach der VR die Umsatzsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist wirksam (BGH 4.11.09, IV ZR 35/09, Abruf-Nr. 094206; Bestätigung von OLG Saarbrücken VK 09, 120; der VN hat die Revision zurückgenommen). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung weitere Entschädigung. Der Pkw des VN erlitt bei einem Unfall Totalschaden. Der VN ließ das Fahrzeug nicht reparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. Der VR regulierte den Netto-Wiederbeschaffungswert. Der VN verlangt die Umsatzsteuer auf diesen Betrag.
In § 13 Abs. 6 der AKB des VR (Stand 1.7.05) heißt es: „ Die Umsatzsteuer ersetzt der VR nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“ Klage und Berufung des VN blieben bei LG und OLG ohne Erfolg. Der BGH hat den VN darauf hingewiesen, dass er die zugelassene Revision durch Beschluss gem. § 552a S. 1 ZPO zurückzuweisen beabsichtigt.
Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um Verständnis bemühten VN ohne rechtliche Vorbildung unschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Ersatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es liegt offen, dass damit eine Steuererstattung auf fiktiver Abrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. Eine solche Regelung ist auch wirksam und genügt insbesondere den Anforderungen aus §§ 305c, 307 BGB.
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