01.02.2006 | Kfz-Versicherung
Bei Unfallflucht kann der Versicherer die Versicherungsleistungen zurückfordern
Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 142 StGB stellt in der Kfz-Versicherung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die zur Leistungsfreiheit des VR führen kann (OLG Köln 30.8.05, 9 U 131/04, Abruf-Nr. 060119). |
Sachverhalt
Der VN stieß bei Schneeglätte mit seinem Pkw gegen die Leitplanke. Dabei wurde diese und der Pkw beschädigt. Ohne die Polizei zu verständigen, fuhr er nach Hause. Den Kaskoschaden meldete er dem VR. Dieser zahlte – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – die Reparaturkosten des Pkw an die Werkstatt. Später verlangte der VR Rückzahlung des Entschädigungsbetrags wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung war erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der VR hat ohne Rechtsgrund geleistet, weil er wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 I Abs. 2 S. 4, V Nr. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist. Das Verlassen der Unfallstelle stellt stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Versicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Bei Unfallflucht entfällt die Obliegenheitsverletzung auch dann nicht, wenn die Haftungslage eindeutig (gegen den VN) ist. Durch ein Verbleiben am Unfallort soll es dem VR ermöglicht werden, u.a. auch Feststellungen zu Umständen zu treffen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann (BGH r+s 00, 94 = VersR 00, 222). Der VN hat hier die Unfallstelle unerlaubt verlassen. Bedingter Vorsatz reicht aus.
§ 814 BGB steht dem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Der VR hat ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet und sich die Nachprüfung vorbehalten.
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