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  • 01.02.2006 | Kfz-Versicherung

    Ersatz von Rettungskosten: Ausweichen vor Reh

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Weicht der Fahrer des vom VN teilkaskoversicherten Pkw einem vor dem Fahrzeug auftauchenden Reh aus, um einen drohenden Zusammenstoß zu vermeiden, wobei das Fahrzeug beschädigt wird, hat der VN Anspruch auf Entschädigung gegen den VR (Rettungskostenersatz) (OLG Köln 11.10.05, 9 U 34/05, Abruf-Nr. 060121).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN unterhält für seinen Pkw beim VR eine Teilkasko-Versicherung. Der Zeuge fuhr das Fahrzeug, als ein Reh auf die Straße vor das Fahrzeug lief. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, unternahm der Zeuge ein Ausweichmanöver. Das Fahrzeug wurde dabei beschädigt, ohne mit dem Reh zusammenzustoßen. Das LG hat der Klage auf Entschädigung stattgegeben. Die Berufung des VR hatte keinen Erfolg.  

     

    Der VR muss dem VN den entstandenen Schaden ersetzen (§ 63 Abs.1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag der Parteien). Danach sind Aufwendungen des VN zu ersetzen, die diesem durch die Erfüllung der Rettungsobliegenheit nach § 62 VVG entstehen. Bleiben Aufwendungen wie hier erfolglos, sind sie zu ersetzen, wenn der VN sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.  

     

    Der Zeuge durfte das Ausweichmanöver für geboten halten, um eine Kollision mit dem Reh zu vermeiden. Ob er mit Rettungswillen oder aus Reflex handelte, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht des VR ist ein Rettungswille nicht Voraussetzung des Ersatzanspruchs aus § 63 Abs. 1 S. 1 VVG. Es genügt, dass die Handlung objektiv eine Rettungshandlung darstellt, die der Handelnde für geboten halten durfte. Dies kann auch eine Reflexhandlung sein (OLG Oldenburg MDR 04, 34). Es ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge schuldhaft die mit einem Ausweichmanöver verbundene Gefahr gegenüber derjenigen bei einer Kollision mit dem Reh falsch eingeschätzt hat. Ob bereits einfache Fahrlässigkeit dem Anspruch aus § 63 VVG entgegensteht oder erst grobe Fahrlässigkeit schadet, kann dahinstehen.