09.02.2009 | Kfz-Versicherung
Kein Ersatz von Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf Gutachtenbasis
Die Klausel, wonach der Kasko-VR im Rahmen der Wiederherstellungskosten die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist, ist weder überraschend noch benachteiligt sie den VN unangemessen (OLG Köln 8.11.05, 9 U 44/05, Abruf-Nr. 060817). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterhielt bei dem VR für seinen Pkw eine Vollkaskoversicherung. Nach einem Unfallschaden rechnete er auf Gutachtenbasis ab und verlangte dazu die Mehrwertsteuer. Der VR lehnte die Zahlung ab. Klage und Berufung des VN blieben ohne Erfolg.
Gem. § 13 Abs. 5 AKB ist bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Mehrwertsteuer nur zu ersetzen, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Eine mehrwertsteuerpflichtige Neuanschaffung oder Reparatur des verunfallten Fahrzeugs ist jedoch nicht erfolgt. Die Bestimmung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Sie ist ihrem Wortlaut nach leicht zu verstehen. Sie findet sich an der Stelle, an der man sie erwartet, nämlich bei der Regelung der Erstattung im Fall der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs und unmittelbar in Folge der Regelung für den Ersatz der Wiederherstellungskosten und der Abrechnung auf Gutachtenbasis. Dem durchschnittlichen VN erschließt sich die Bestimmung ohne weiteres, wenn er den die Beschädigung des versicherten Fahrzeugs betreffenden und entsprechend eingeleiteten Absatz liest. Einer besonderen Hervorhebung der Bestimmung bedarf es nicht. Es ist für einen durchschnittlichen VN keineswegs überraschend, dass er keine Beträge ersetzt bekommt, die gar nicht anfallen.
Praxishinweis
Die hier geltende Fassung ist in der zweiten Hälfte der 90er Jahre in § 13 Abs. 5 AKB aufgenommen worden. Unabhängig davon, ob der VN nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, zahlt der Kasko-VR Mehrwertsteuer nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Die Neuregelung hat überwiegend Zustimmung gefunden, insbesondere, nach der Neufassung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Andererseits hat sie immer wieder zu Prozessen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bestimmung geführt.
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