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  • 01.07.2006 | Kfz-Versicherung

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Rotlichtverstoßes beruht auf Einzelfallprüfung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Ob das Nichtbeachten des roten Ampellichts als grob fahrlässig anzusehen ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände. (KG 21.2.06, 6 U 78/05, Abruf-Nr. 061751).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    VN macht aus der bei VR abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Ansprüche wegen der Beschädigung seines Kfz geltend. Er stand vor einer Rotlicht zeigenden Ampel. Für die Rechtsabbieger leuchtete der Grünpfeil auf. Dies nahm der VN als „grüne Ampel“ wahr und fuhr gleichzeitig mit den Rechtsabbiegern los, allerdings um die Kreuzung geradeaus zu überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg.  

     

    Der VR ist gem. § 61 VVG leistungsfrei, weil der VN den Versicherungsfall durch seinen Rotlichtverstoß grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es gibt keine Regel, einen Rotlichtverstoß nur deshalb als einfach fahrlässig zu bewerten, weil der Kraftfahrer bei rotem Ampellicht zunächst angehalten hat und dann nach vorangegangener Kommunikation mit einem anderen Verkehrsteilnehmer aus Unaufmerksamkeit zu früh losgefahren ist. Angesichts der übersichtlichen Straßenverhältnisse und der großzügig mit Ampeln ausgestatteten Lichtzeichenanlage hat es der VN in ungewöhnlichem Ausmaß an der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Er hat eine ganze Reihe von Rotlicht zeigenden Ampeln übersehen.  

     

    Ihm ist nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen. Zu seiner Entlastung hat er nichts Überzeugendes vorgetragen. Obwohl die Beweislast auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs beim VR liegt, trägt die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise die Darlegungslast, wenn der Gegner außerhalb des Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zumutbar sind. Die vom VN vorgetragene kurze Ablenkung durch die vorangegangene Kontaktaufnahme zu einem Taxikollegen reicht als Entschuldigungsgrund allein nicht aus.