08.06.2009 | Kfz-Versicherung
So erfolgt die Rückrechnung
der BAK beim Alkoholunfall
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
1. Nimmt der VR den VN wegen Verstoßes gegen die Trunkenheitsklausel nach Entschädigung des Unfallgegners im Wege der Widerklage auf Zahlung von 5.000 EUR in Regress, ist die Klage des VN auf Feststellung bedingungsgemäßen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes unzulässig, wenn außer Streit ist, dass der VR dem VN im Übrigen Versicherungsschutz gewährt. |
2. In der Kaskoversicherung führt der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, wenn er unter einer BAK von 0,7 Promille in eine wenig übersichtliche Hauptstraße einfährt und dort mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt, das unter Beachtung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gefahren wird. |
(OLG Saarbrücken 28.1.09, 5 U 698/05, Abruf-Nr. 091669) |
Sachverhalt
Der VN unterhielt bei dem VR für seinen Pkw eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Am 14.6.03 entstand an dem Pkw ein Totalschaden. Der VN stieß gegen 20.30 Uhr unter Missachtung der Vorfahrt mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. Dabei stand der VN unter Alkoholeinfluss. Eine ihm gegen 22.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,6 Promille. Trinkende war unstreitig um 19.30 Uhr. In der Schadenanzeige vom 26.6.03 beantwortete der VN die Fragen nach Führerscheinentzug mit „ja, wegen § 315c StGB“ und nach Alkoholaufnahme mit „ja, 2 Glas Wein“. Mit Schreiben vom 17.9.03 lehnte der VR Leistungen aus der Kaskoversicherung unter Bezugnahme auf § 61 VVG a.F. ab. Mit Schreiben vom 23.9.03 kündigte er die Kfz-Haftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung. Die Schäden des Unfallgegners regulierte der VR mit rund 8.300 EUR.
Der VN hat Feststellung beantragt, dass der VR ihm für das Schadenereignis bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung zu leisten habe. Der VR hat Widerklage auf Zahlung von 5.000 EUR wegen der Entschädigungszahlung an den Unfallgegner erhoben. Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des VR hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Feststellungsantrag auf Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz ist unzulässig. Das Feststellungsinteresse des VN ist wegen der vom VR erhobenen Widerklage auf Zahlung des Regress-Höchstbetrags entfallen. Der Umstand, dass der Feststellungsantrag über den Streitgegenstand der Widerklage hinausgeht, begründet hier ebenfalls kein Feststellungsinteresse. Der VR hat seine Leistungspflicht aus der Kfz-Haftpflichtversicherung zu keinem Zeitpunkt bestritten.
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