01.03.2006 | Kfz-Versicherung
Was Sie zur Ersatzfähigkeit von Rettungskosten beim Ausweichen vor Haarwild wissen müssen
Verkehrsunfälle mit Haarwild sind keine Seltenheit. Je nach Fallsituation geht der VN jedoch leer aus, wenn er den Schaden durch seinen VR reguliert haben möchte. „Versicherung und Recht kompakt“ gibt einen Überblick, wann eine Schadenregulierung unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit von Rettungskosten in der Teil- als auch in der Kaskoversicherung möglich ist.
Ausgangsfall (nach OLG Koblenz VersR 04, 464 = r+s 04, 11) |
Der VN durchfuhr an einem Oktoberabend mit seinem vollkaskoversicherten Pkw eine Ianggezogene Kurve, als er einen von links die Fahrbahn überquerenden Fuchs bemerkte. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, zog er sein Fahrzeug nach rechts und geriet in einen am Fahrbahnrand verlaufenden Graben. Der VN hat den VR auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch genommen. Der VR hat sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen. |
Das LG hat der Klage entsprochen, das OLG hat unter Abänderung des Urteils die Klage abgewiesen. Es hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein VN seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen kann, wenn er dadurch einen Verkehrsunfall erleidet, dass er einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht. Das Ausweichmanöver sei angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stelle sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend an BGH VersR 03, 1250 = r+s 03, 406).
Die Anspruchsgrundlagen beim Haarwild-Unfall
Bei einem Unfall im Zusammenhang mit einem Haarwild i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht:
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