07.07.2009 | Korrektur
Alkoholunfall: So erfolgt die BAK-Rückrechnung
In der letzten Ausgabe (VK 09, 101) ist uns bei der Urteilsbesprechung zu OLG Saarbrücken 28.1.09, 5 U 698/05 beim redaktionellen Umbruch ein Fehler unterlaufen. Zum letzten Absatz des Praxishinweises (S. 103) muss richtig gestellt werden, dass die vom VN erhobene Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflicht-Versicherungsschutz keine negative Feststellungsklage war. Die Leistung von 8.300 EUR wurde vom VR an den Unfallgegner erbracht. Die empfohlene Erledigungserklärung bezieht sich im Übrigen nur auf die Sachverhaltsvariante, in der das Feststellungsinteresse des VN erst durch die Widerklage entfallen ist.
Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 112 | ID 128310