01.08.2006 | Kostenrecht
Streitwert in der Krankentagegeldversicherung
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung für die ungewisse Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, bemisst sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent nach dem Bezug von sechs Monaten (OLG Karlsruhe 6.3.06, 12 W 18/06, Abruf-Nr. 062118). |
Praxishinweis
Das OLG Karlsruhe differenziert: § 9 ZPO (das Dreieinhalbfache des Jahresbezugs) gilt, wenn es um die Feststellung des Fortbestands einer Krankentagegeldversicherung geht. Ist Streitgegenstand jedoch nicht der Fortbestand, sondern eine künftige Zahlungsverpflichtung, greift § 9 ZPO nicht. Da die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, scheint dem OLG die Ermittlung des Streitwerts unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer angemessen (§ 3 ZPO). Das könnte nach Ansicht des OLG jedoch anders sein, wenn konkret dargelegt wäre, dass diese Bezugsdauer nicht ausreichend ist. Der Anwalt muss also nachweisen, dass die Bezugsdauer bei der Krankheit des VN voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird.