08.03.2010 | Krankentagegeldversicherung
Auch bei Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit kann Berufsunfähigkeit vorliegen
1. Die Frage der Berufsunfähigkeit i.S.v. § 15 Buchstabe b MBKT richtet sich nach medizinischen Maßstäben. Die tatsächliche Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit ändert an der nach medizinischen Maßstäben festgestellten Berufsunfähigkeit dann nichts, wenn aufgrund konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden kann, es werde mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen. |
2. Auch in der Krankentagegeldversicherung ist Berufsunfähigkeit anzunehmen, wenn der VN bei Fortsetzung seiner Tätigkeit Raubbau an seiner Gesundheit betreiben würde. |
(OLG Köln 13.5.09, 20 U 202/08, Abruf-Nr. 100674) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN verlangte Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung. Der VR verweigerte diese mit der Begründung, dass der VN berufsunfähig sei. Die Krankentagegeldversicherung sei damit bedingungsgemäß beendet. Der VN hielt dem entgegen, dass er nach wie vor in seinem bisherigen Beruf (Getränkeauslieferer) tätig sei. Eine Berufsunfähigkeit könne damit gar nicht vorliegen.
LG und OLG wiesen die Klage des VN ab. Die eingeholten Gutachten hätten zweifelsfrei ergeben, dass eine Berufsunfähigkeit vorliege. Wegen massiver Schäden an der Lendenwirbelsäule sei der VN nicht mehr in der Lage, schwere körperliche Tätigkeiten auszuüben.
Unerheblich sei dagegen, wenn der VN nach eigener Darstellung bereit sein wolle, das Risiko einer weitergehenden Verschlechterung seines Krankheitsbilds einzugehen. Dies stehe einer Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Auch bei einer tatsächlichen Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit ändere sich nichts an einer nach medizinischen Maßstäben festgestellten Berufsunfähigkeit. Dies gelte zumindest, wenn aufgrund konkreter Beweisanzeichen die Prognose gestellt werden könne, es werde mit einem messbaren, rational begründbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu weiteren Gesundheitsschäden kommen (so schon BGH VersR 01, 89).
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