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  • 08.10.2008 | Krankenversicherung

    Keine Beratungspflicht des privaten Versicherers beim Wechsel in private Krankenversicherung

    von RiLG Udo Spuhl, Berlin

    1. Den für einen privaten Krankenversicherer handelnden Agenten trifft beim Abschluss eines Krankheitskostenversicherungsvertrags für den VN und dessen Familienangehörige grundsätzlich keine Pflicht, diesen ungefragt und umfassend über die Vor- und Nachteile zu beraten, die sich aus dem Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ergeben können, insbesondere soweit sich Änderungen aus der Familienplanung oder der Absicht der Ehefrau zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit oder zur Betreuung der Kinder ergeben.  
    2. Anderes kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall ein besonderes Auskunfts- oder Beratungsbedürfnis erkennbar ist oder wenn konkrete Vergleichsberechnungen bezüglich der künftigen Kosten in der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung aufgestellt werden.  
    (OLG Celle 7.2.08, 8 U 189/07, Abruf-Nr. 080596).

     

    Tatbestand

    Der VN, ein gut verdienender Angestellter, begehrte nach einem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) vom VR und dessen Versicherungsvermittler (VM) Schadenersatz wegen unterlassener Beratung.  

     

    Anfang 03 kam es zwischen dem VN und dem VM zu einem Beratungsgespräch hinsichtlich eines Wechsels in die PKV. Grundlage war dabei, dass der VN und sein erstes Kind in die PKV wechseln wollten. Seine arbeitslose Ehefrau sollte indes weiterhin in der GKV bleiben. Als die Ehefrau im März 03 ihre zweite Schwangerschaft feststellte, wurde der VM hierüber informiert. Nach der Geburt des zweiten Kindes schloss der VN für sich und die Kinder beim VR einen Vertrag ab und beendete die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV. Die Ehefrau wollte jedoch bei zwei Kindern nicht mehr arbeiten und meldete sich nicht mehr arbeitslos. Daher endete kurz danach ihre Versicherungspflicht in der GKV. Der VN musste als Folge auch für sie beim VR Krankenversicherungsschutz einkaufen. Der VN macht geltend, dass ihm ein Schaden entstanden sei. Der Versicherungsschutz in der PKV sei für ihn und seine Familie letztlich teurer als der in der GKV.  

     

    Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.