01.08.2006 | Krankenversicherung
Wann liegt der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung vor?
Zentrale Leistungsvoraussetzung in der privaten Krankheitskostenversicherung ist der Eintritt des Versicherungsfalls (§ 1 Abs. 2 S. 1, 4 MBKK) im versicherten Zeitraum (§ 2 MBKK). Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 Abs. 2 S. 1 MBKK). Daneben gelten als Versicherungsfall insbesondere Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung sowie ambulante Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen (§ 1 Abs. 2 S. 4 a und b MBKK). Es kommt häufig zu Streit zwischen VR und VN, ob ein Versicherungsfall vorliegt oder nicht. Der Beitrag greift die wichtigsten Problemstellungen auf.
Was ist Krankheit?
Krankheit ist ein anomaler, regelwidriger Körper- oder Geisteszustand,der eine nicht ganz unerhebliche Störung körperlicher oder geistiger Funktionen bewirkt (zuletzt BGH VersR 05, 1673 = VK 06, 13 mit Anm. Marlow). Der Begriff der Krankheit ist objektiv zu verstehen. Ob sich der VN krank fühlt, ist also gleichgültig.
Beispiele |
Als Krankheit werden z.B. angesehen Adipositas bzw. Fettleibigkeit (BGH VersR 79, 221), Sterilität (BGH VersR 87, 278 = r+s 87, 80), erektile Dysfunktion (OLG Karlsruhe VersR 03, 1432, sofern sie auf organisch bedingter Funktionsstörung beruht; str.), chronisches Müdigkeitssyndrom (CMS bzw. CFS; OLG Hamm VersR 97, 1342). Keine Krankheit sind z.B. Gesichtsfalten (LG Köln VersR 83, 388). |
Was ist Heilbehandlung?
Als Heilbehandlung ist jegliche ärztliche Tätigkeit anzusehen, die
- durch die betreffende Krankheit verursacht ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und
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