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  • 01.01.2005 | Kreditrecht

    Bei gemeinsamer Hausfinanzierung kann sich Ehegatte nicht auf Sittenwidrigkeit berufen

    von RiLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Bei einer gemeinsamen Hausfinanzierung von Eheleuten mit gesamtschuldnerischer Verpflichtung kann davon ausgegangen werden, dass dies nicht nur aus rein emotionaler Verbundenheit eines Ehepartners (hier nicht berufstätige Ehefrau mit Kindern) erfolgte, wenn dieser selbst hälftiges Miteigentum erwirbt und deshalb auch ein wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme hat. Diese Situation steht nicht einer Bürgschaft auf fremde Schuld gleich (OLG Koblenz 4.11.04, 10 W 698/04, Abruf-Nr. 043284).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin hatte mit der Beklagten und deren früheren Ehemann einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Hauses geschlossen, welches die Ehegatten zu je ½ Miteigentumsanteil erwarben. Als Probleme bei der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten auftraten, kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung. Der nach dem Verkauf des finanzierten Objekts noch offene Restsaldo wurde zur Hälfte von dem früheren Ehemann der Beklagten beglichen, Zahlungen der Beklagten blieben aus.  

     

    Die Beklagte sah sich zur Rückzahlung nicht verpflichtet, weil der Vertrag wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sittenwidrig gewesen sei. Sie habe bei Darlehensaufnahme über keine Einkünfte verfügt, sei während der Dauer der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen und habe ihre drei Kinder versorgt. Dem Finanzierungsbetrag von 280.000 DM habe ein Wert des Objekts von höchstens 120 bis 130.000 DM gegenüber gestanden.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das OLG hat keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags wegen krasser Überforderung der Beklagten gem. § 138 BGB gesehen. Eine solche Sittenwidrigkeit lasse sich nicht aus den von der Rechtsprechung zur Bürgenhaftung und Mithaftung mittelloser Ehefrauen und naher Verwandten entwickelten Grundsätzen herleiten. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bürgschaft unwirksam, wenn deren Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteige und weitere Umstände hinzukämen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen werde, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht hinnehmbar erscheinen lasse. Solche Umstände könnten darin liegen, dass die Entscheidungsfreiheit des Bürgen in anstößiger Weise beeinträchtigt werde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen meüsse (BGH NJW 98, 597; BGH NJW 96, 2088; BGH NJW 96, 1274).