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  • 09.06.2011 | Kurz berichtet

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruch neun Monate nach Vertragsschluss ist nicht mehr fristgerecht

    Widerspricht der VN bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung erst neun Monate nach Vertragsunterzeichnung, kommt sein Widerspruch zu spät (Frist gem. § 8 Abs. 1 VVG: 14 Tage). Er kann dann seine geleisteten Versicherungsbeiträge nicht mehr vom VR zurückfordern. Diese Entscheidung traf das OLG Köln (29.10.10, 20 U 100/10, Abruf-Nr. 111181).  

     

    Praxishinweis: Für die Praxis wichtig ist dabei der Hinweis der Richter auf den Beginn des Fristlaufs. Die Widerrufsfrist beginne nämlich erst zu laufen, wenn dem VN der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dagegen müsse der VR den VN nicht über die Höhe der Abschlusskosten unterrichten.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 91 | ID 145820