07.12.2010 | Kurz berichtet
Geschlechtsspezifische Versicherungsprämie: EU-Ausnahmeregelung unzulässig?
Nach Ansicht der Generalanwältin am EuGH ist die EU-Ausnahmeregelung für geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien unzulässig (Schlussantrag vor dem EuGH 30.9.10, C-236/09). Damit wäre Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/113/EG ungültig.
Nach Ansicht der Generalanwältin ist die Antidiskriminierungsrichtlinie insoweit für unwirksam zu erklären, als sie den Mitgliedstaaten erlaubt, geschlechtsspezifische Unterschiede bei Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen zuzulassen, wenn das Geschlecht ein bestimmender Risikofaktor ist und dies durch relevante und genaue versicherungsmathematische und statistische Daten untermauert werden kann. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen könne nicht mit dem Argument umgangen werden, dass es sich um „kein absolutes Recht“ handelt. Auch wenn Grundrechte üblicherweise eingeschränkt werden könnten, seien sie als Maßstab für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten heranzuziehen. Die Generalanwältin schlägt insofern vor, die Wirkungen der für ungültig zu erklärenden Bestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Verkündung des entsprechenden EuGH-Urteils aufrechtzuerhalten.
Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird - in 95 Prozent aller Fälle folgt er den Anträgen der Generalanwälte. Versicherung und Recht kompakt wird über die Entscheidung berichten.
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