06.04.2011 | Kurz berichtet
Hausratversicherung: Entschädigungsgrenze für nicht besonders gesicherte Schmuckstücke
Nach einer Entscheidung des OLG Saarland (7.7.10, 5 U 613/09, Abruf-Nr. 110373) ist eine Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam, nach der eine Entschädigungsgrenze für Schmuckstücke gilt, die nicht innerhalb besonderer Sicherungsschränke (Tresore) aufbewahrt werden.
Die Entscheidung betraf einen VN, dem bei einem Einbruch Schmuck im Wert von über 50.000 EUR gestohlen wurde. Der VR entschädigte jedoch nur ca. 20.000 EUR. Die Klage des VN blieb erfolglos. Das OLG machte deutlich, dass die Entschädigungsgrenze in den AVB wirksam sei. Sie komme für den VN nicht überraschend. Er müsse damit rechnen, dass das Risiko des VR in Relation zum Versicherungsbeitrag stehe. Erkennbar höhere Risiken könnten durch eine Zusatzprämie bzw. dadurch versichert werden, dass besondere Entwendungshindernisse geschaffen werden.