07.07.2011 | Kurz berichtet
Widerspruchsfrist nach Vertragsunterzeichnung
In VK 11, 91 hatten wir über die Widerspruchsfrist bei der fondsgebundenen Lebensversicherung berichtet. Weil die dortige Entscheidung noch nach altem Recht ergangen ist, möchten wir die Rechtslage präzisieren:
Die Frist für den Widerspruch im dortigen Fall (altes Recht) betrug nach § 5a Abs.1 S. 1 VVG a.F. 14 Tage. Ab dem 8.12.04 ist die Frist durch Gesetzesänderung nach § 5a Abs.1 S. 2 VVG a.F. für die Lebensversicherung auf 30 Tage festgelegt worden. Die 30 Tagefrist ist auch in das neue Recht übernommen worden. Es heißt jetzt allerdings nicht mehr Widerspruch, sondern der VN hat ein Widerrufsrecht. Dieses beträgt gem. § 152 Abs. 1 VVG 30 Tage). Nach neuem Recht richten sich die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 2 VVG.