01.05.2005 | Leasingrecht
Was Sie bei der fristlosen Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags beachten müssen
Die fristlose Kündigung des Finanzierungsleasingvertrags, insbesondere die wegen Zahlungsverzug des Leasingnehmers, bildet einen zentralen Tatbestand in der Praxis des Leasinggeschäfts. Da Leasing Richterrecht ist, müssen die wesentlichen Grundsätze zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags beachtet werden. Diese werden im folgenden Beitrag dargestellt (weitergehend Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl. 2004).
Grundsätzliches zum Leasing
Das Leasingrecht ist seit der Schuldrechtsreform in § 500, § 499 Abs. 2 BGB als Vertragstyp geregelt. Von dieser einmaligen Regelung abgesehen ist das Leasingrecht nicht kodifiziert, sondern durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgefüllt. Danach wird der Leasingvertrag zivilrechtlich als atypischer Mietvertrag qualifiziert (BGH NJW 96, 2860). Es sind daher die einschlägigen Kündigungstatbestände des gesetzlichen Mietrechts entsprechend auf den Leasingvertrag anwendbar. Für den jeweiligen Kündigungstatbestand ist zudem die Unterscheidung erheblich, ob der Leasingnehmer die Verbrauchereigenschaft besitzt oder nicht.
Leasingtypisches Vollamortisationsprinzip
Leasing ist ein Finanzierungsgeschäft. Der vertragsimmanente leasingtypische Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer als Gegenleistung für die Finanzierung ist eine Besonderheit des Leasingrechts. Dieser Anspruch ist bei vorzeitiger Vertragsbeendigung noch nicht vollständig erfüllt.
Unkündbarkeit des Leasingvertrags während der Grundmietzeit
Bei ordentlicher Vertragsbeendigung endet der Leasingvertrag automatisch durch Ablauf der zwischen den Parteien vereinbarten festen unkündbaren Grundmietzeit bzw. Laufzeit (§ 542 Abs. 2 BGB). Während der Grundmietzeit ist der Leasingvertrag bis auf zwei Ausnahmen unkündbar:
- der Vertragsform des kündbaren Leasingvertrags und
- dem Recht zur außerordentlichen Kündigung wie bei jedem Dauerschuldverhältnis (§ 314 BGB).
Es kann jedoch in dieser Zeit zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, wie es in der Praxis oft geschieht, einvernehmlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Hiermit verpflichtet sich der Leasingnehmer zu einer Abstandszahlung, um die Vollamortisation herbeizuführen.
Praxishinweis: Ein besonders praxisrelevanter Unterschied zur Kündigung ist, dass der Leasinggeber seine Vollamortisationsforderung nicht aufschlüsseln muss. Die Aufhebungsvereinbarung ist abschließender Natur.
Der Leasingnehmer kann sich damit bei Zahlungsschwierigkeiten zwar nicht durch Kündigung, aber durch eine einvernehmliche Aufhebung des Leasingvertrags lösen. Ein Aufhebungsvertrag kann eine Kündigung z.B. wegen eines Totalschadens überflüssig machen.
Kündigungstatbestände
Im Wege der vorzeitigen Vertragsbeendigung kann der Leasingvertrag neben der einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung im Wesentlichen durch fristlose bzw. außergewöhnliche fristlose Kündigung beendet werden.
Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers
Der Leasingnehmer ist dem Leasinggeber gegenüber verpflichtet, die vereinbarten Leasingraten als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Leasingguts und die Finanzierung seiner Investition zu entrichten (§ 535 Abs. 2 BGB). Die Leasingraten sind i.d.R. jeweils zu einem bestimmten Kalenderzeitpunkt, nämlich am Monatsersten, im Voraus fällig. Bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB zu beachten:
- Der Leasingnehmer muss sich mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden monatlichen Leasingraten oder eines nicht unerheblichen Teils der Leasingraten in Verzug befinden. Es ist Verzug und damit Verschulden des Leasingnehmers erforderlich (§ 286 BGB). Der bloße Rückstand mit Beträgen, die den Leasingraten für zwei Monate entsprechen, reicht nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht aus.
- Befindet sich der Leasingnehmer mit zwei Leasingraten in Verzug, entfällt das Kündigungsrecht des Leasinggebers nicht dadurch, dass der Leasingnehmer vor Zugang der Kündigung eine Leasingrate bezahlt. Das gilt jedenfalls, wenn er danach jegliche Ratenzahlung einstellt, das Leasinggut aber weiter nutzt (OLG Köln BB 95, 80).
- Bei mehreren Leasingnehmern kann nur einheitlich gegenüber allen gekündigt werden (BGH NJW 00, 3133).
Verbraucherleasing: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Liegt ein Verbraucherleasingvertrag vor, setzt die fristlose Kündigung nach § 500, § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB kumulativ voraus (Die Regelung ist unabdingbar, § 506 BGB):
- Verzug des Leasingnehmers mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen (ganz oder teilweise);
- Rückstand muss die „qualifizierte Rückstandsquote“ erreichen: Mindestens zehn Prozent (bei einer Laufzeit des Kreditvertrags über drei Jahre fünf Prozent) des Nennbetrags des Darlehens;
- Der Leasinggeber muss dem Verbraucher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange (qualifiziertes Mahnschreiben). Ist einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, dass gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGH NJW 00, 3133).
Kfz-Leasing: Kurzfristiges Kündigungsrecht wegen Totalschadens, nicht unerheblicher Beschädigung oder Verlust des Kfz
Es ist leasingtypisch, dass sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer in seinen AGB von der Sach- und Preisgefahr freizeichnet. Der BGH hat die formularmäßige Risikoabwälzung als zulässig gewertet, fordert jedoch als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung die Einräumung eines kurzfristigen Kündigungs- bzw. Lösungsrechts.
Dieses Kündigungsrecht steht jeder Leasingvertragspartei zu. Es ist auf den Bereich des Kfz-Leasings auf Grund der dort gegebenen besonderen Verhältnisse beschränkt. Gleichgestellt ist die wahlweise Einräumung eines Lösungsrechts, das einem kurzfristigen, mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung verbundenem Kündigungsrecht gleichkommt (BGH NJW 87, 377; NJW 98, 3270). Unberührt von der Kündigung bleibt der leasingtypische Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers.
Der Leasingnehmer ist auf Grund der Abwälzung der Sachgefahr auf ihn verpflichtet, bei einem Teilschaden das Leasinggut zu reparieren. Bei einem Totalschaden kommt wegen der Schwere bzw. des Umfangs des Schadens eine Reparatur nicht in Betracht. Dann ist der Leasingnehmer verpflichtet, für das Kfz ein gleichwertiges Kfz wiederzubeschaffen. Zudem muss er die Leasingraten weiterzahlen, da die Preisgefahr auf ihn abgewälzt ist.
Praxishinweis: Mit der Ausübung des ihm eingeräumten kurzfristigen Kündigungsrechts bei einem Totalschaden kann der Leasingnehmer die mit der auf ihn abgewälzten Sach- und Preisgefahr verbundenen Verpflichtungen für den Fall eines Totalschadens umgehen. Seine Verpflichtung zur vollen Amortisation bleibt hiervon natürlich unberührt.
Bei einem Diebstahl des Leasingguts ist das Kündigungsrecht jedoch nicht gegeben, wenn das Leasinggut innerhalb kurzer Zeit wieder aufgefunden wird und ohne konkrete Befürchtung verbleibender Restmängel repariert werden kann (OLG München NJW-RR 96, 48).
Bei einer erheblichen Beschädigung des Kfz kann der Leasingnehmer das Kfz reparieren lassen oder ihm das u.a. für diesen Fall eingeräumte kurzfristige Kündigungsrecht ausüben. Die Unverhältnismäßigkeit einer Reparatur ist bei einem Grenzwert der schadenbedingten Reparaturkosten in Höhe von mehr als 60 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Kfz anzusetzen – nicht erst bei einem Reparaturkostenaufwand nach einem Unfall von mehr als 80 Prozent des Zeitwerts (BGH NJW 87, 377; NJW 98, 2284).
Außerordentliches Kündigungsrecht wegen Tod des Leasingnehmers
Bei Tod des Leasingnehmers können sowohl die Erben als auch der Leasinggeber den Leasingvertrag vorzeitig unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen (§ 580 BGB). Das Kündigungsrecht kann abbedungen werden. Der Erbe muss die Erbschaft nicht angenommen haben. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Tod des Leasingnehmers.
Der Leasinggeber darf beim Tod des Leasingnehmers den Leasingvertrag nicht fristlos kündigen und Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen. Der Rechtsnachfolger des Leasingnehmers würde unangemessen benachteiligt. Er könnte der Schadenersatzforderung auch nicht entgehen, wenn er zu der Fortsetzung des Leasingvertrags bereit ist. Steht dem Erben das Kündigungsrecht aus § 580 BGB zu, soll bei der Vertragsabrechnung der vom Leasinggeber darzulegende kalkulierte Gewinnanteil aus dem Vertrag für die Zeit nach der Kündigung dem Leasingnehmer bzw. seinen Erben zustehen (LG Wuppertal NJW-RR 99, 493).
Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, § 543 BGB
Der Leasingvertrag ist gegenseitiger Vertrag i.S.der §§ 320 ff. BGB und wie die Miete Dauerschuldverhältnis. Er kann daher ohne besondere vertragliche Regelung von jeder Partei gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Der Leasinggeber hat insbesondere einen wichtigen Grund, wenn seine Rechte erheblich gefährdet bzw. verletzt sind.
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Schriftformerfordernis der Kündigung des Verbraucherleasingvertrags
Die Kündigung ist nach dem Gesetz formfrei. Leasingverträge werden jedoch grundsätzlich schriftlich abgeschlossen wie auch die Kündigung schriftlich erklärt werden muss. Bei einem Verbraucherleasingvertrag besteht Schriftformerfordernis i.S. des § 126 BGB (§ 499 Abs. 1 und 2, § 500, § 492 Abs. 1 S. 1bis 4 BGB).