01.10.2005 | Leasingrecht
Was Sie bei der Insolvenz im Leasinggeschäft beachten müssen
Bei der Insolvenz im Leasinggeschäft ist auf Grund des für das Finanzierungsgeschäft Leasing typischen Dreicksverhältnisses Leasinggeber – Lieferant – Leasingnehmer zwischen der jeweiligen Insolvenz dieser Beteiligten zu unterscheiden. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den wichtigsten Punkten (weiterführend: Engel, Handbuch Kfz-Leasing, 2. Aufl. 2004, § 8, Rn. 10; MüKo-Habersack, BGB, Band 3, 4. Aufl. 2004, Rn. 107, 133 ff.; Uhlenbruck-Sinz, InsO, 12. Aufl. 2003, § 108, Rn. 50, 136 f.).
Übersicht: Anwendbare Vorschriften |
Insolvenzordnung (InsO) Die Insolvenzordnung enthält bis auf § 108 InsO keine speziellen Vorschriften für das Finanzierungsleasing. Die §§ 103 ff. InsOsind jedoch entsprechend auf den Leasingvertrag auf Grund dessen Wertung als atypischer Mietvertrag anzuwenden.
Besondere Vorschriften beim Immobilienleasing Im Gegensatz zum Mobilienleasing unterliegen Leasingverträge über Immobilien und sonstige unbewegliche Gegenstände (§ 49 InsO), insbes. Verträge über eingetragene Schiffe und Flugzeuge, in der Insolvenz besonderen Vorschriften:
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Insolvenz des Leasinggebers
In der Insolvenz des Leasinggebers besteht der Mobilien-Leasingvertrag mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO).
Wahlrecht nur des Insolvenzverwalters
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