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  • 07.10.2009 | Lebensversicherung

    Versicherungsschein: Gilt auch bei einer gefälschten Kündigung die Legitimationswirkung?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin

    Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrags zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als VN ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der VR grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - gefälscht war (BGH 20.5.09, IV ZR 16/08, Abruf-Nr. 092338).

     

    Sachverhalt

    Zwischen VN und VR bestanden zwei Lebensversicherungsverträge. In den zugrunde liegenden ALB 86 und 94 war u.a. vereinbart, dass der VR den Inhaber des Versicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in Empfang zu nehmen. Der VR kann dabei verlangen, dass der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist (sog. Inhaberklausel). Mitte 2000 übergab der VN seinem Versicherungsmakler die beiden Versicherungsscheine, um auf dessen Empfehlung die Verträge beitragsfrei stellen zu lassen. In der Folgezeit gingen beim VR verschiedene, mit dem Namen des VN unterschriebene, (angeblich) gefälschte Kündigungen ein. Die Rückkaufswerte sollten auf ein dort angegebenes Konto ausgezahlt werden, das der Tochter des VN gehören soll. Einem der Schreiben waren die Policen im Original beigefügt. Der VR zahlte darauf die Rückkaufswerte der Versicherungen auf das angegebene Konto aus. Dessen Inhaberin war aber nicht die Tochter des VN, sondern eine Unberechtigte.  

     

    Der VN verlangte vom VR - nach dem Ende der Vertragslaufzeit des einen und Kündigung des anderen Vertrags - Leistungen aus den beiden Verträgen.  

     

    LG und OLG versagten ihm Zahlungsansprüche.