07.12.2010 | Leitungswasserversicherung
Versicherungsleistung: Das gilt beim Kürzen entsprechend der Schwere des Verschuldens
von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
Wenn das versicherte Wohngebäude im Dezember und Januar nicht genutzt wurde und durch Frost ein Rohrbruch entstanden ist, weil die entleerten Wasserleitungen wieder befüllt worden sind, kann eine Leistungskürzung von 50 Prozent angemessen sein (LG Bonn 18.5.10, 10 O 372/09, Abruf-Nr. 103818). |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR auf Deckung der noch nicht regulierten zweiten Hälfte eines Winterbauschadens aus einer Bauleistungsversicherung und aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.
Im Januar kam es zu einem Rohrbruch durch Frost sowie zu einem dadurch hervorgerufenen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser in dem Gebäude, in welchem der VN eine Baumaßnahme ausführte. In den nicht bewohnten und nicht beheizten Räumen war eine senkrecht verlaufende Wasserleitung eingefroren und geplatzt.
Der VR hat eine Entleerung der Leitungen bestritten, jedenfalls seien diese nicht entleert gehalten worden, da anders der Schaden nicht erklärbar sei. Dem VN sei grob fahrlässige Verletzung seiner Kontrollpflichten vorzuwerfen. Dementsprechend greife der Leistungsausschluss nach Teil 2 § 2 Nr. 1 ABN. Hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung sei dem VN ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 22 Nr. 1 a VGB Abs. 3 und 4 vorzuwerfen. Jedenfalls sei eine Leistungskürzung von 50 Prozent gerechtfertigt.
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