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  • 08.03.2011 | Notarhaftpflichtversicherung

    Diesen Umfang hat der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Der für den Deckungsprozess bindende Haftungstatbestand umfasst lediglich die vom Tatrichter des Haftpflichtprozesses festgestellten und seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Elemente; seine rechtliche Einordnung ist dagegen ohne Belang (BGH 8.12.10, IV ZR 211/07, Abruf-Nr. 110025).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, früher Rechtsanwalt und Notar, hatte eine Berufshaftpflichtversicherung (AVB Vermögen) abgeschlossen. Er war rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, weil er einen Treuhandbetrag verzögert weitergeleitet hatte. Die Geschädigte hat den vermeintlichen Deckungsanspruch des VN gegen den VR gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Nun nimmt sie den VR auf Zahlung des im Haftpflichtprozess zuerkannten Betrags in Anspruch. Der VR hat Leistungen abgelehnt, weil der VN schon nicht als Notar, jedenfalls aber wissentlich pflichtwidrig gehandelt habe, und weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. versäumt sei.  

     

    Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil nicht von notarieller Tätigkeit auszugehen sei. Damit liege keine versicherte berufliche Tätigkeit des Schädigers vor. Dies folge mit Bindungswirkung für den Deckungsprozess daraus, dass die Verurteilung im Haftpflichtprozess auf „§ 280 BGB, hilfsweise pVV des Treuhandvertrags“ gestützt worden sei, während sich die Haftung eines Notars nur aus § 19 BNotO ergeben könne.  

     

    Der BGH ist dem entgegengetreten. Zwar ist § 19 BNotO die ausschließliche Anspruchsgrundlage für die Haftung eines Notars wegen Amtspflichtverletzungen bei seiner notariellen Tätigkeit. Auch ergibt sich aus dem rechtskräftigen Haftpflichturteil Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit, soweit es um den dort festgestellten Haftungstatbestand geht. Dies ist eine notwendige Ergänzung des in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzips. Danach ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der VN dem Geschädigten gegenüber haftet. So wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut in Frage gestellt werden können.