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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Haftungsausschluss: Wann liegt eine Scheinsozietät vor und wann nicht?

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1.Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Haftpflichturteil erfordert Voraussetzungsidentität.
    • 2.Sozien i.S. des § 12 Abs. 1 S. 1 AVB-S sind Steuerberater bei einem gemeinschaftlich übernommenen Auftrag nicht, wenn sie (nur) in Kooperation mit einem anderen Steuerberater arbeiten.
    • 3.Eine Scheinsozietät wird nicht allein durch entsprechende Angaben gegenüber dem VR begründet.
    • 4.Die Grundsätze der Repräsentantenhaftung sind auf Sozien und Scheinsozien in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht anzuwenden.

    (BGH 18.5.11, IV ZR 168/09, Abruf-Nr. 112179)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, ein selbstständiger Steuerberater, verlangt vom VR im Wesentlichen Freistellung von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sein Bruder, ebenfalls selbstständiger Steuerberater, hatte bei der namens des (künftigen) VN erfolgten Antragstellung angegeben, dass er seinen Beruf nach außen gemeinschaftlich mit dem VN ausübe. Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten (AVB-S) zugrunde. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

     

    „Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche … wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der VN behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt … den Anspruch auf Versicherungsschutz .… Als Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller Sozien. … Ein Ausschlussgrund, der in der Person eines Sozius vorliegt, geht zulasten aller Sozien.“