09.02.2009 | Private Krankenversicherung
Klagen auf Feststellung der Leistungspflicht künftiger Behandlungen sind zulässig
Eine Klage auf Feststellung der Leistungspflicht in der Krankenversicherung ist zulässig (hier: medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung auf Grund eines kieferorthopädischen Heil- und Kostenplans) (BGH 8.2.06, IV ZR 131/05, Abruf-Nr. 060791). |
Sachverhalt
Die privat krankenversicherte Klägerin leidet an einer Zahnfehlstellung. Nach Vorlage eines von ihrem Kranken-VR angeforderten Heil- und Kostenplans lehnte dieser eine Deckungszusage für die darin vorgesehene rein kieferorthopädische Langzeitbehandlung ab. Er hielt eine Behandlung ohne - zusätzlichen - chirurgischen Eingriff für nicht Erfolg versprechend. Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Versicherungsschutz für die in dem Heil- und Kostenplan aufgeführten kieferorthopädischen Behandlungen zu gewähren.
Während das AG die Feststellungsklage bereits als unzulässig abwies, bejahte das LG zwar deren Zulässigkeit, sah die Klage aber als unbegründet an. Gegenwärtig sei nicht sicher, ob die geplanten Maßnahmen letztlich auch tatsächlich anfielen und dann auch noch medizinisch notwendig seien. Dies lasse sich erst nachträglich beurteilen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Kostenzusage für künftige Behandlungen enthalte die „nachschüssig konzipierte Krankenversicherung“ eben nicht (Stichwort: Aufwendungserstattung).
Entscheidungsgründe
Der BGH bejaht die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Streit zwischen den Parteien über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis setze voraus, dass „das Begehren nicht nur auf künftige mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevorstehende Behandlungen gerichtet“ sei. Dies sei hier schon wegen der Vorlage des Heil- und Kostenplans zu bejahen. Damit sei zum einen die Erforderlichkeit der Behandlung aus ärztlicher Sicht dargetan, zum anderen mit den ausführlichen Voruntersuchungen die Behandlung zugleich bereits eingeleitet. Das darüber hinaus erforderliche Feststellungsinteresse erfordere nach ständiger Rechtsprechung des BGH, dass zu erwarten sei, dass der Streit bereits jetzt sachgemäß und erschöpfend beigelegt werden könne. Dies bejaht der BGH ohne weiteres.
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