05.11.2009 | Private Krankenversicherung
Kostenübernahme für Lasik-Operation bleibt weiterhin in der Rechtsprechung umstritten
Eine Lasik-Operation zur Behandlung von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung besteht daher nicht (AG München 9.1.09, 112 C 25016/08, rkr., Abruf-Nr. 093547). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VN unterzog sich einer Lasik-Behandlung zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit. Der VR verweigerte die Übernahme der Kosten. Das AG wies die Klage des VN ab, da keine medizinische Notwendigkeit vorliege:
- Die Grundsätze der Therapiefreiheit würden nicht unbegrenzt gelten. Vielmehr seien im Einzelfall die maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung zu beachten.
- So müsse das mit der Behandlung verbundene Risiko in die Abwägung einfließen. Dieses sei erheblich größer als bei einem Ausgleich der Fehlsichtigkeit durch eine Brille.
- Schließlich stelle auch die Lasik-Behandlung keine Heilung dar und sei nur eine Korrektur. Durch die irreparable Veränderung der Hornhaut rücke sie eher in die Nähe einer Schönheitsoperation.
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